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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Geltungsbereich:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Pascal Sasse aka Deejay Nic Baker (nachfolgend VP2 genannt) und dem Kunden (nachfolgend VP1 genannt).
Aufträge werden von mir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten mich nicht, auch wenn ich nochmals bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widerspreche. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch mich.
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Zahlungsrichtlinien:
Private Veranstaltungen
Der Rechnungsbetrag ist unmittelbar nach der Rechnungsstellung im Anschluss an die Veranstaltung per Überweisung fällig.
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Gewerbliche / öffentliche Veranstaltungen
Die Rechnung wird nach der Veranstaltung ausgestellt und ist 14 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Abzug per Überweisung zu zahlen.
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Bei Zahlungsverzug wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro zzgl. einem Verzugszins von 15 % der Rechnungssumme fällig.
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Stornierungsrichtlinien:
Bei einer Stornierung durch VP1
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- bis 6 Monate vor Veranstaltungsdatum fällt eine Gebühr von 30% des Angebotspreises an
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsdatum fällt eine Gebühr von 50 % des Angebotspreises an
- bis 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum fällt eine Gebühr von 80% des Angebotspreises an
- bei weniger als 4 Wochen wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt
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Bei Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt sind beide Partner berechtigt, außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten. Dabei entfallen die Leistungspflichten von VP2 sowie die Vergütungspflicht von VP1. Der Grund für den außerordentlichen Vertragsrücktritt ist dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen.
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VP2 ist im Fall von Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt berechtigt, einen Ersatz-DJ zu verpflichten. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können, entfallen die Leistungspflicht von VP2 sowie die Vergütungspflicht von VP1.
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Bei einem Veranstaltungsverbot durch die Regierung, ist eine Umbuchung ohne Stornokosten möglich. Sollte es zu keiner Terminfindung zwischen VP1 und VP2 kommen, wird der Vertrag aufgelöst und die Leistungspflichten von VP2 sowie die Vergütungspflicht von VP1 entfallen. Hier fällt jedoch eine Gebühr in Höhe von 30%an und ist von VP1 nach Rechnungsstellung an VP2 zu überweisen.
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Anmeldung einer Veranstaltung:
Eine ggf. nötig werdende Anmeldung einer Veranstaltung bei den hierfür zuständigen Stellen wie z.B. Ordnungsamt, Gema etc. hat der VP1 vorzunehmen bzw. sicherzustellen, dass dies durch den Veranstalter erfolgt ist.
Sollten durch eine nicht vorgenommene Anmeldung einer Veranstaltung Kosten wie z.B. Konventionalstrafe oder ein Bußgeld entstehen, so sind diese vom VP1 zu tragen.
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Weitere Vertragsbedingungen:
Bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebsmittel seitens VP1 zu stellen. Diese muss auch während des Auf- und Abbaus in Betrieb sein.
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Für unverschuldete technische Ausfälle übernimmt VP2 keinerlei Haftung.
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VP1 hat in jedem Fall für einen sicheren, sauberen und trockenen Standplatz zu sorgen.
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Spätestens ca. 4 Stunden vor Beginn der Veranstaltung muss der Aufbau der Technik möglich sein.
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Der Stromanschluss muss zum Aufbaubeginn gelegt sein und sollte nicht weiter als 5m entfernt sein. VP1 hat sicherzustellen, dass die elektrischen Anlagen den gängigen VDE-Vorschriften entsprechen und eine Betriebserde angeschlossen ist, da der VP1 für Schäden an Personen und technischen Einrichtungen haftet.
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Versorgung:
Catering (Speisen und Getränke) sind im normalen Rahmen kostenfrei bereitzustellen.
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Zufahrt und Parkplatz:
Der Anfahrtsweg zum Endladepunkt, zur und auf die Bühne (wenn vorhanden), muss frei und zugänglich sein (befahrbares Gelände).
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Am Veranstaltungsort ist ein Parkplatz für einen PKW bzw. Kleintransporter freizuhalten.
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Besonderheiten bei vom Veranstalter gestellten Bühnen:
Wird eine Bühne gestellt, so hat diese den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Größe der Bühne sollte mindestens 3m x 3m betragen. Bei Nichtbeachtung kann der Auftritt von VP2 verweigert werden, wobei die Gagenforderung seitens VP2 unberührt bleibt.
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Veranstaltungen im Freien:
Bei Open-Air Veranstaltungen ist ein regengeschützter Standplatz mit seitlichem Regenschutz vorzusehen. Die Bühne ist der gebuchten Technik entsprechend zu dimensionieren. Bei Temperaturen unter 18 Grad Celsius ist eine geeignete, ausreichend dimensionierte Heizung inkl. Betriebsmittel seitens VP1 zu stellen. Diese muss auch während des Auf- und Abbaus in Betrieb sein. Bei Nichtbeachtung kann der Auftritt von VP2 verweigert bzw. abgebrochen werden, wobei die Gagenforderung seitens VP2 unberührt bleibt.
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Besonderheiten bei der Verwendung von Pyrotechnik:
Der VP1 hat dafür sorge zu tragen, dass bei der Verwendung von Pyrotechnik ein ausreichender Sicherheitsabstand zu VP2 und seiner Technik eingehalten wird. Sollte dies vom Veranstalter und/oder VP1 nicht beachtet werden, ha et er vollumfänglich für entstehende Schäden aufzukommen.
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Weisungsbefugnis des Veranstalters (VP1):
VP2 ist eine freie Gestaltung und Darbietung seiner Dienstleistung zu gewährleisten und keine künstlerischen Anweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke). Die ausgefüllte Musikwunschliste gilt als Richtlinie für die Veranstaltung und hat keinen Anspruch auf vollständige Erfüllung seitens VP2.
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Haftung des Auftraggebers (VP1):
Der Auftraggeber (VP1) übernimmt die Haftung für die Sicherheit des Künstlers (VP2) sowie für das vom Künstler (VP2) oder dem beauftragten Unternehmen in den Veranstaltungsort eingebrachte Equipment.
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Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte:
Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten zulässig. Für diesen Fall ist Bad Oeynhausen der Gerichtsstand. Ansonsten sind die in den §§ 20 ff. ZPO aufgeführten Regelungen zutreffend.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Besstimmungen dieses Vertrages nichtig
oder rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke erweisen, so sollte das auf die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt keinen Einfluss haben!
(Stand 11/25)
